Während man umgangssprachlich regelmäßig von der "EigenÂtumsÂwohnung" spricht und damit die im EinzelÂeigenÂtum beÂfindÂliche Wohnung in einem Mehrfamilienhaus meint, auch als "EigÂenÂheim in der Etage" bezeichnet, verwendet das WohÂnungsÂeigenÂtumsÂgesetz diesen Begriff nicht, sondern spricht ausÂschließlich vom Wohnungseigentum. Gemeint ist damit das Sondereigentum als Alleineigentum an einer Wohnung, verÂbunÂden mit einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Eine gesetzliche Definition für den Begriff "Eigentumswohnung" fand sich im früheren und inzwischen aufgehobenen Zweiten Wohnungsbaugesetz.
Danach liegt der Unterschied in den Begriffen "WohnungsÂeigenÂtum" und "Eigentumswohnung" darin, dass mit der EigentumsÂwohÂnung das "Objekt" und mit Wohnungseigentum der "rechtÂliÂche Inhalt" an diesem Objekt gemeint ist.