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Einkommensteuergesetz (EStG)
 
Das Ein­kom­men­steuergesetz (EStG) bietet mit der Einkom­men­steuer-Durchführungsverordnung (EstDV) die Rechts­grundlage für die Besteuerung von Einkommen. Das EStG unterscheidet sieben Einkunftsarten. Die Einkunftsquellen sind Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit) und Überschusseinkünfte (nichtselbst­ständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpach­tung sowie sonstige Einkünfte). Von der Summe der Einkünfte werden zunächst – vor allem und soweit zutreffend – der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Freibetrag für Land- und Forstwirte abgezogen. Dies führt zum Gesamtbetrag der Einkünfte.

Hiervon werden der Verlustabzug, Sonderausgaben und Ausgaben auf Grund von außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Unter weiterer Berücksichtigung von etwaigen Kinderfreibeträgen gelangt man dann zum zu versteuernden Einkommen.

Personenunternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, werden zusätzlich dadurch entlastet, dass bei ihnen ein Anteil der bezahlten Gewerbesteuer in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages auf die zu bezahlende Einkommensteuer angerechnet wird. Damit soll der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe entgegengewirkt werden.

Die Einkommensteuertarife wurden zuletzt zum 01.01.2010 angepasst.

Das Steueränderungsgesetz 2007 führte einen Zuschlag zur Einkommensteuer ein. Ab einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 250.000 Euro beziehungsweise bei Zusammen­veranlagung von Ehegatten ab 500.000 Euro wird seit 2007 ein Zuschlag zur Einkommensteuer in Höhe von drei Prozent­punkten erhoben, so dass sich der Spitzensteuersatz auf 45 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) erhöht (so genannte "Reichensteuer").

Für Gewinneinkünfte, also Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirt­schaft und aus selbständiger Tätigkeit (vor allem Freiberufler), wurde bis zum Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform am 01.01.2008 ein Entlastungsbetrag gewährt, mit der Folge, dass für diese Einkünfte im Ergebnis keine Erhöhung der Steuerbelastung eintrat.

Durch die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Existenzminimums von der Steuer wurde der Grundfreibetrag ab 01.01.2013 auf € 8.130 und ab 01.01.2014 auf € 8.354 angehoben (Angaben für Ledige). Die wichtigsten Tarifreformschritte:
 

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Zuletzt aktualisiert: 05.04.2022
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