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Filterpflicht für Holzheizungen
 
Die am 22. März 2010 in Kraft getretene Reform der 1. Bundes­immissions­schutz­verordnung (Kleinf­euerungs­an­lagen­ver­ord­nung) hat Feinstaub- und Schadstoffgrenzwerte für ver­schie­dene kleine Holzheizungen eingeführt. Dies schließt Kamine, Kachel- und Pellet-Öfen ein. Notwendig wurde die Änderung, weil immer mehr Bundesbürger mit Holz heizen. Immer preisgünstigere Holzöfen sind im Handel. Allerdings produzieren Holzheizungen erheblich mehr gesund­heitss­chäd­lichen Feinstaub als andere Heiz­metho­den. So entsteht durch Holzheizungen mehr Feinstaub als durch alle Dieselfahrzeuge in Deutschland zusammen.

Nach der Verordnung dürfen neue Einzel­raum­feuer­ungs­an­lagen für Fest­brenn­stoffe nur noch betrieben werden, wenn eine Herstellerbescheinigung die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und eines Mindest­wirkungs­grades beweist. Ausgenommen davon sind Grund­öfen und offene Kamine. Allerdings ist für seit 2015 errichtete Grundöfen ein Feinstaubfilter Pflicht. Kamine dürfen nur gelegentlich benutzt werden. Eigene Grenz­werte für Staub und Kohlenmonoxid gibt die Verordnung für Feuerungs­anlagen für feste Brennstoffe vor, deren Nennwärmeleistung 4 KW oder mehr beträgt und die keine Einzelraumöfen sind. Für Öl- und Gas­feuerungs­anlagen gibt es Emissionsgrenzwerte für Stick­stoff­dioxid.

Bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe – abgesehen von Einzel­raum­feuer­ungs­an­lagen – dürfen nur weiter betrieben werden, wenn bis zu bestimmten Terminen die Einhaltung von Grenzwerten gewährleistet ist. Diese Übergangsfristen sind vom Zeitpunk der Inbetrieb­nahme der Anlage abhängig:

  • Inbetriebnahme bis einschließlich 31.12.1994: Einhaltung der Grenzwerte bis 01.01.2015.
  • Inbetriebnahme zwischen 01.01.1995 und 31.12.2004: Einhaltung der Grenzwerte bis 01.01.2019.
  • Inbetriebnahme zwischen 01.01.2005 und 21.03.2010: Einhaltung der Grenzwerte bis 01.01.2025.

Bis 31.12.2012 sollte vom Bezirks­schorn­stein­feger der Zeitpunkt festgestellt werden, zu dem die Grenzwerte im Einzelfall eingehalten werden müssen.

Für Einzel­raum­feuer­ungs­an­lagen gilt: Öfen für feste Brennstoffe (Ausnahme: Grund­öfen) dürfen weiter betrieben werden, wenn durch Vorlage einer Herstellerbescheinigung oder Messung des Schorn­stein­fegers die Einhaltung der neuen Grenzwerte nachgewiesen ist. Dieser Nachweis musste bis zum 31.12.2013 geleistet werden. War dies nicht möglich, müssen diese Öfen bis zu den in der unten dargestellten Grafik genannten Terminen mit Filtern nachgerüstet oder ausrangiert werden.

Ausgenommen von der Regelung sind privat genutzte Herde und Backöfen unter 15 KW Leistung, offene Kamine, Grundöfen, Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohn­ein­heiten, deren Wärme­ver­sor­gung ausschließlich mit Hilfe dieser Anlagen stattfindet und vor dem 01.01.1950 installierte Einzelraumfeuerungsanlagen.

Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder ähnliche eingemauerte Ofeneinsätze sind bis zu den oben aufgeführten Nachrüstzeitpunkten abhängig von der Typenprüfung mit Staubfiltern auszustatten. Mittlerweile bieten verschiedene Hersteller Feinstaubfiltersysteme für Holzheizungen an, die auch bei bestehenden Systemen nachgerüstet werden können.

Der Zeitpunkt der Typenprüfung ist vom Bezirks­schorn­stein­feger festzustellen. Jeder, der eine Einzel­raum­feuerungs­an­lage betreibt, musste dies bis 31.12.2012 veranlassen. Ferner mussten sich Betreiber von handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlagen für Festbrennstoffe bis 31.12.2014 durch den Schornsteinfeger über die sonstigen anfallenden Schornsteinfegerarbeiten beraten lassen. Eine Beratungspflicht unter anderem hinsichtlich des fachgerechten Heizens mit Holz besteht generell für alle Betreiber von handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlagen für Festbrennstoffe nach deren Errichtung oder einem Betreiberwechsel innerhalb eines Jahres.
 

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Zuletzt aktualisiert: 05.04.2022
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