Abweichend von dieser Kostenverteilung können die Wohnungseigentümer jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB und die Kosten der Verwaltung
- nach Verbrauch oder nach Verursachung erfasst und nach
- diesem oder einem anderen Maßstab
Was unter Betriebskosten im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus den Vorschriften der Betriebskostenverordnung. Von diesen gesetzlichen Bestimmungen können die Wohnungseigentümer auch durch eine Vereinbarung nicht abweichen (§ 16 Abs. 5 WEG).
Als Verteilungsmaßstab kommen, wie auch im Mietrecht, insbesondere in Frage:
- die Wohnfläche,
- die Anzahl der Wohnungen und
- andere objektbezogene Merkmale.