Folgende Grundsätze gelten:
- Es kommt darauf an, ob der Hauptvertrag von Anfang an wirksam war. Wenn nicht, entfällt die Provisionspflicht.
- Es kommt nicht darauf an, ob der Hauptvertrag durchgeführt wird. Die nachträgliche Aufhebung des wirksamen Hauptvertrags hat keine Auswirkung auf den Provisionsanspruch.
- Es kommt nicht darauf an, ob bei einem Grundstückskaufvertrag die dingliche Rechtsänderung erfolgt ist, der Erwerber also als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.