Geschmackssache: Gartenzäune

leer Ein Grundstückseigentümer muss seinen Zaun an der Nachbargrenze nicht deshalb entfernen, weil dieser dem Nachbarn nicht gefällt. Entspricht der Zaun der ortsüblichen Einfriedung, scheidet ein Beseitigungsanspruch aus. Lässt sich keine übliche Bauweise feststellen, muss der Eigentümer bei der Errichtung des Zauns lediglich eine bestimmte Höhe einhalten. Weitere optische Vorgaben sind nicht zu beachten. Eine Beseitigung kann nur gefordert werden, wenn der Zaun das Erscheinungsbild der ortsüblichen Einfriedung wesentlich stört (BGH, 17.01.2014, V ZR 292/12).

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