Gewerbliches Mietrecht: Schönheitsreparaturen

leer Ein Gewerberaummieter kann vertraglich zusätzlich zu den laufenden Schönheitsreparaturen nicht zur Endrenovierung verpflichtet werden – zumindest nicht formularmäßig. Beide Pflichten zusammen würden zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen und sind wegen des so genannten Summierungseffekts in der Regel unwirksam. Dies gilt nicht, wenn der Mieter neben den bedarfsabhängigen Schönheitsreparaturen lediglich verpflichtet ist, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mieträume in bezugsfertigem Zustand zurückzugeben, der laut BGH nicht unbedingt eine Endrenovierung erforderlich macht. Am besten regeln die Parteien individuell, wer für die Schönheitsreparaturen sowie für die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache verantwortlich ist (BGH, 12.03.2014, XII ZR 108/13).