Badeinbau in „Kammer“ zulässig

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leer Die Bezeichnung eines Raumes einer Eigentumswohnung in der Teilungserklärung oder im Aufteilungsplan stellt lediglich eine Beschreibung dar. Sie kann nicht als Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit ausgelegt werden. Jeder Eigentümer darf die in seinem Sondereigentum befindlichen Räume, sofern keine Einschränkung erfolgt, nach Belieben nutzen. Auch der Einbau eines Bades ist grundsätzlich zulässig (LG Berlin, 25.09.2013, 85 S 57/12). Die davon ausgehenden Geräusche sollen 30 Dezibel nicht überschreiten. Andere Eigentümer können aber nicht verlangen, dass keine Fließ- und Spülgeräusche, Schritte und Geräusche durch die Nutzung der Badewanne, der Dusche oder des Waschbeckens zu hören sind.