Mindestlohn: Gilt auch für Eigentümergemeinschaften

Der gesetzliche Mindestlohn muss auch für Arbeiten gezahlt werden, die Hauseigentümer oder Wohnungseigentümergemeinschaften zum Beispiel an Gärtner vergeben.
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leer Der neue Mindestlohn von 8,50 Euro gilt ab Januar 2015. Ausnahmen gelten nur für Jugendliche unter 18 Jahren, bei Praktika von bis zu drei Monaten und nach mindestens zwölfmonatiger Arbeitslosigkeit. Auch Wohnungseigentümergemeinschaften und Immobilienverwaltungen müssen ihren Mitarbeitern den Mindestlohn zahlen, zum Beispiel dem Hausmeister, dem Gärtner oder der Fachkraft für die Treppenreinigung. Die Eigentümergemeinschaft bzw. der Eigentümer haftet als Auftraggeber für die Zahlung des Mindestlohns ebenso wie für Beiträge an gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, wie zum Beispiel Zusatzversorgungs- oder Lohnausgleichskassen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Auftraggeber als Unternehmer im Sinne des Gesetzes handelt. Ob das der Fall ist, muss im Einzelfall geprüft werden.